Recht

Vereinsrecht

Lesen Sie auch einmal die 19 Artikel aus dem Zivilgesetzbuch, die so oft zitierten «ZKB Art. 60 ff»

Sehen Sie dazu auch www.gesetze.ch.

 

Urheberrecht

Wer musikalische Werke aufführt, muss die Inhaberinnen und Inhaber der Rechte dafür entschädigen. Das steht im Urheberrecht geschrieben, ist zwingendes Recht und gilt in der ganzen Schweiz.

Das führt oft zu Miss- oder Unverständnis bei den Sängerinnen und Sänger in den Chören.

 

Werkbegriff

Im Urheberrecht ist definiert, was im Sinne des Gesetzes unter einem "Werk" zu verstehen ist:

URG Art.2 Werkbegriff

"Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben." Dazu gehören insbesondere Werke der Musik und andere akustische Werke (Art. 2 Abs. b)

Mit dieser Definition sind praktisch alle Lieder, Kompositionen, Texte und Bearbeitungen automatisch geschützt.

Nur die Urheberinnen und Urheber bestimmen, was mit ihrem Werken geschehen darf:

 

Verwendung des Werkes

URG Art. 10: "Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird."

Die Urheberinnen und Urheber dürfen erlauben und können verbieten, dass ihre Werke gedruckt (Vervielfältigungsrecht), verkauft, vorgetragen (Aufführungsrecht), über Radio oder Fernseher gesendet (Senderecht), über Leitungen übertragen (Weitersenderecht) oder anderweitig wahrnehmbar gemacht werden.

Viele Komponistinnen und Komponisten in der Schweiz (aber nicht alle) treten ihre Rechte an die SUISA ab, mit einem Wahrnehmungsvertrag oder durch ihre Mitgliedschaft. Danach nimmt die SUISA die Rechte wahr, kassiert die Entschädigungen ein, rechnet mit den Urheberinnen und Urhebern ab und vergütet ihnen ihre Anteile.

Das Verzeichnis über die diversen SUISA Tarife finden Sie hier.

 

Tarif B

Die SUISA handelt mit den grösseren Institutionen Tarifverträge aus. Die Tarife vereinfachen die Abrechnungen. Wer Mitglied der SCV ist, profitiert von einem vergünstigten Tarif, dem Tarif B für Musikvereinigungen. Dieser Tarif gilt u.a. für Chöre, die als Verein oder einer anderen juristischen Person organisiert sind, und er gilt für selbst veranstaltete Konzerte.

Chöre, die die Bedingungen für den Tarif B erfüllen und mit der SUISA den entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben, bezahlen pro Sängerin oder Sänger einen Beitrag pro Jahr. Dieser Beitrag beinhaltet das Aufführen von Musik durch die Musikvereinigungen an eigenen Veranstaltungen sowie an Verbandsveranstaltungen. Damit sind beispielsweise CD-Produktionen NICHT entschädigt.

Wenn die Abgaben durch den Verband einkassiert und weitergeleitet werden, gewährt der Tarif B zusätzlich 20% Ermässigung. Alle Chöre, die über einen Bezirks- oder Kantonalverband der SCV angeschlossen sind, profitieren davon.

Konzerttarif K

Für Chöre, die nicht nach Tarif B abrechnen können, gilt der Tarif K. Nach Tarif K verrechnet die SUISA grundsätzlich 10% des Bruttoumsatzes von jedem Konzert als Entschädigung für die Urheberinnen und Urheber. Bruttoumsatz bedeutet, dass sämtliche Honorare, Beiträge und Defizitgarantien mitberücksicht werden. Bei Veranstaltungen ohne Gewinn wird der Bruttoaufwand herangezogen. Ein Vergleich des Tarif K mit dem Tarif B ist aufschlussreich!

Ausnahmen

Die SCV hat einen speziellen Vertrag mit SUISA, in welchem die Fälle, welche die SCV-Chöre besonders oft betreffen, geregelt und zusammengefasst sind. Es sind dies:

·       Konzerte, Chorauftritte, Ständli (gratis, mit Kollekte oder Eintritt)

·       Abendunterhaltungen mit Musik und Tanz (auch grosse Anlässe mit über 400 Personen und Eintrittspreisen bis Fr. 45.-, bisher maximal 400 Personen und bis Fr. 17.-)

·       Grosse Konzerte mit Eintrittspreisen über Fr. 45.- nach Tarif K.

Ebenso sind im Vertrag die gegenseitigen Pflichten und Rechte sowie die Termine für die Lieferung der Mitgliederzahlen und die Liederdeklarationen, die Rechnungstellung, usw. geregelt.

 

Es gibt einige wenige Ausnahmen, unter denen keine Entschädigungen bezahlt werden müssen:

  • Führen Sie die Lieder und Gesänge nur im privaten Bereich auf!
  • Singen Sie NUR Werke von Mozart oder Schubert oder Komponisten, die länger als 70 Jahre verstorben sind!
  • Schliessen Sie sich einer Kirche an. Die Vergütungen für Musik im Gottesdienst und für Konzerte von Kirchenchören werden von den Kirchen pauschal abgegolten (siehe SUISA Tarif C)

Mitgliederzahlen und Werklisten

Alle Chöre müssen jedes Jahr ihre Mitgliederzahlen melden und alle aufgeführten Werke auflisten. Klicken Sie auf Mitgliedererhebung oder auf Werklisten. Dort finden Sie Hilfestellungen.